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Gern erklären wir Ihnen alle Details - selbstverständlich kostenlos und unverbindlich!
Was machen wir?
Wir prüfen verschiedene, webbasierte Webseiten und Web-Applikationen im Intra- und Extranet nach EN 301 549 (BITV 2.0 und WCAG 2.2).
Dabei erstellen wir Ihnen ein professionelles Prüfprotokoll mit genauer Auflistung aller Fehler und mit Angabe von Korrrekturvorschlägen (wenn möglich). So kann Ihre betreuende Agentur diese Fehler korrigieren und Sie erhalten schnellstmöglich Ihre eigene barrierefreie Webseite, welche auch offiziell zertifiziert werden kann.
Was ist eine barrierefreie Webseite?
Eine Webseite gilt als barrierefrei, wenn sie von allen Menschen gleichermaßen gut und vollständig bedient werden kann. Jeder Mensch soll unabhängig Inhalte einer Webseite lesen, verstehen und nutzen können. Einige Menschen sind dabei auf die Unterstützung von assistiven Hilfsmitteln (z. B. Screenreader) angewiesen.
Gesetze und Vorgaben
EN 301 549
Der europäische Standard EN 301 549 „Accessibility requirements suitable for public procurement of ICT products and services in Europe“ beinhaltet Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen und Dokumenten in On- und Offline-Anwendungen. Sie bieten den EU-Mitgliedsstaaten ein Standard-Werk, um deren elektronische und digitale Inhalte barrierefrei zu gestalten.
Das Dokument EN 301 549 umfasst alle notwendigen funktionalen Anforderungen, die zur Gewährleistung der Barrierefreiheit und zur Erstellung von Testmechanismen notwendig sind.
Die Anforderungen umfassen folgende Bereiche (Nummern gemäß der EN 301 549):
5. Allgemeine Anforderungen/Generic requirements
6. Elektronik und Computertechnik mit Zwei-Wege-Sprachkommunikation/ICT with two-way voice communication
7. Elektronik und Computertechnik mit Video-Ressourcen/ICT with video capabilities
8. Hardware
9. Web (Dokumente und Software) – enthält alle Level A und Level AA – Erfolgskriterien von WCAG 2.0 als Mindestanforderung
10. Nicht-Web-Dokumente/Non-web documents – orientiert sich an den Richtlinien der WCAG2ICT Task Force
11. Software – allgemein, ausgenommen Web, Interoperabilität mit Assistierenden Technologien, Autorenwerkzeuge etc. (referenziert unter anderem EN ISO 9241-171:2008)
12. Dokumentation und Support/Documentation and support services
BITV 2.0
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 trat am 22.09.2011 in Kraft und gilt für alle öffentlich zugänglichen Webseiten der Bundesverwaltung. Sie soll Webseiten auch für Menschen mit Behinderungen (z. B. Gehörlose, Blinde u. Ä.) bestmöglich zugänglich und benutzbar machen. Die BITV gilt zunächst nur auf Bundesebene, im Länder- und kommunalen Bereich greifen Landesgleichstellungsgesetze und ggf. länderspezifische Verordnungen.
WCAG 2.2
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 aus dem Jahr 2008 wurde am 5. Juni.2018 unter dem neuen Namen WCAG 2.1 aktualisiert, in der die bestehenden Richtlinien mit 17 neuen Erfolgskriterien erweitert wurden. Dann folgte die WCAG 2.2. Dann folgte die WCAG 2.2 im Jahre 2023. Die WCAG 2.2 führt sechs neue Erfolgskriterien der Konformitätsstufe A oder AA ein. Die Ergänzungen haben zum Ziel, weitere Verbesserungen für Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Lernschwächen sowie für Menschen mit wenig Sehvermögen und Nutzerinnen und Nutzer mobiler Geräte zu erzielen. Die WCAG ist Grundlage für gesetzliche Vorgaben in vielen Ländern (z. B. auch in der Schweiz). Die WCAG ist technikneutral formuliert und von der ISO und der IEC wortwörtlich übernommen als ISO/IEC 40500.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde am 16. Juli 2021 erlassen und tritt am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft. Es trägt den vollständigen Titel „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ und dient der Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Das Gesetz legt spezifische Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen fest, einschließlich bestimmter Webseiten und Onlineshops.
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, darunter Hardwaresysteme für Universalrechner sowie verschiedene Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geldautomaten und Check-In-Automaten. Auch interaktive Verbraucherendgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte fallen unter das Gesetz.
Darüber hinaus umfasst das BFSG Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, wie Telekommunikationsdienste (außer Maschinenkommunikation), Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit bestimmten Ausnahmen), Webseiten, mobile Anwendungen, elektronische Tickets sowie Bankdienstleistungen und E-Books. Interaktive Informationssysteme im öffentlichen Verkehr sind ebenfalls eingeschlossen, sofern sie innerhalb der EU betrieben werden.
Umsetzung und Überwachung
Das BFSG sieht vor, dass Unternehmen und Dienstleister Maßnahmen ergreifen müssen, um die Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen. Dazu gehört die Durchführung von Prüfungen und Bewertungen der Barrierefreiheit sowie die Implementierung notwendiger Anpassungen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften liegt sowohl bei Herstellern als auch bei Anbietern von Dienstleistungen.
Die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes erfolgt durch zuständige Behörden, die befugt sind, Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen. Dies soll sicherstellen, dass die festgelegten Standards eingehalten werden und Menschen mit Behinderungen tatsächlich von den Verbesserungen profitieren können.
Bedeutung des BFSG
Das BFSG hat eine weitreichende Bedeutung für Deutschland. Es trägt nicht nur zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen bei, sondern fördert auch ein inklusives Umfeld, in dem jeder Mensch unabhängig von seinen Fähigkeiten gleichberechtigt teilnehmen kann. Durch die Schaffung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen wird zudem das Bewusstsein für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen geschärft.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen (§ 1 BGG). Das Gesetz gilt vorrangig für Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene. Zur Umsetzung der gleichen Inhalte auf Länderebene werden jeweils landeseigene Landesgleichstellungsgesetze erstellt. Diese Landesgleichstellungsgesetze enthalten jedoch teilweise andere Intentionen und Anforderungen.
Zertifizierungsmöglichkeiten
Allgemeines
In Deutschland und der Schweiz gibt es aktuell noch keine offiziellen Stellen für die Zertifizierung und Überprüfung einer Webseite auf Barrierefreiheit, jedoch gibt es zwei sehr gute Initiativen und Möglichkeiten: Den BIK BITV-Test für die BITV 2.0 und die WCAG 2.2 und den „Access for all“-Test für die WCAG 2.2.
BIK BITV-Test - Überprüfung nach BITV 2.0 und WCAG 2.2
Der BIK BITV-Test ist ein Prüfverfahren für die umfassende und zuverlässige Prüfung der Barrierefreiheit von informationsorientierten Webangeboten. Die Grundlage für die Tests bilden die internationale Richtlinie für barrierefreie Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG) und die europäische Norm EN 301 549. Der BITV-Test umfasst insgesamt 98 Prüfschritte, der WCAG 2.2 Test umfasst 60 Prüfschritte. Zu jedem Prüfschritt gibt es ausführliche Erläuterungen, die Auskunft darüber geben, was genau geprüft wird, warum das wichtig ist und wie in der Prüfung vorzugehen ist. Das Prüfverfahren ist im Detail offengelegt.
„Access for all“-Test – Überprüfung nach WCAG 2.2
Die Stiftung „Zugang für alle“ ist die unabhängige Zertifizierungsstelle für barrierefreie Websites. Sie ist spezialisiert in der Beurteilung der Barrierefreiheit von Websites und hat bereits zahlreiche Schweizer Websites getestet. Eine Zertifizierung stellt sicher, dass eine Website barrierefrei zugänglich ist und die Standards einhält. Menschen mit Behinderung und Senioren profitieren von barrierefreien Websites, für viele ist nur so eine Benutzung möglich.
Was passiert nach Versand Ihrer Anfrage?
Nach Versand Ihrer Anfrage schicken wir Ihnen ein unverbindliches, kostenloses Angebot zu.
Falls notwendige Daten zur Erstellung des Angebots fehlen, kontaktieren wir Sie vorab via E-Mail oder Telefon.
Wir verwenden Ihre Daten ausschließlich für die Angebotserstellung und geben diese nicht an Dritte weiter.
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